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Von Dr. Jürg Martin, Rechtsanwalt, Managing Partner der MSM Gruppe, Winterthur
Seit der Revision des Aktienrechts Anfang der neunziger Jahre hat die GmbH einen starken Aufschwung genommen. Nun wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auch das Recht der GmbH revidiert, und das Aktienrecht und das Revisionsrecht sowie die Handelsregisterverordnung erfuhren einige Änderungen.
Über all das wurde schon viel geschrieben. Hier soll es lediglich darum gehen, den konkreten Handlungsbedarf bei bestehenden Gesellschaften checklistenartig aufzuzeigen. Dabei beschränken wir uns auf das Wichtigste; eine vollständige Aufzählung würde den Rahmen dieses Artikels sprengen und ist nicht beabsichtigt. Jede Gesellschaft sollte bezüglich ihrer eigenen spezifischen Situation fachlichen Rat zu Hilfe ziehen.
GmbH, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen ihre Statuten und Reglemente innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten an das neue Recht anpassen, mit einigen Ausnahmen, die ab sofort gelten.? Bestimmungen, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens zwei Jahre, in Kraft. Bei fast jeder GmbH macht die Revision des GmbH-Rechts eine Statutenänderung nötig. Gleichzeitig kann die Gesellschaft an die neuen Möglichkeiten, die das revidierte GmbH-Recht bietet, auch dort angepasst werden, wo es nicht zwingend nötig, aber vorteilhaft ist.
Für viele GmbH wichtige Änderungen und Fragestellungen sind die folgenden:
Stammkapital und Anteile
- Es besteht keine Obergrenze mehr für das Stammkapital (Art. 773 OR bestimmt die Untergrenze). Ist die Gesellschaft genügend kapitalisiert? Diese Frage kann sich z.B. stellen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen und deren steuerlicher Behandlung oder in Bezug auf Erwartungen aus dem Markt (Geschäftspartner, Kunden).
- Während früher lediglich 50 Prozent des Stammkapitals einbezahlt werden mussten, ist nach den neuen Bestimmungen das gesamte Stammkapital mittels Geld oder in Sacheinlagen einzubezahlen (Art. 777c Abs. 1 OR). Muss nachliberiert oder das Kapital reduziert werden?
- Der Mindestnennwert der Stammanteile wurde von CHF 1'000.- auf CHF 100.- herabgesetzt (Art. 774 Abs. 1 OR), und ein Gesellschafter kann auch mehrere Stammanteile besitzen (Art. 772 Abs. 2 OR). Sollen diese Möglichkeiten im Hinblick auf eine Vergrösserung oder Flexibilisierung des Gesellschafterkreises oder zur Vorbereitung einer Nachfolgeregelung genutzt werden?
- Für die Übertragung der Stammanteile ist keine öffentliche Beurkundung mehr erforderlich (Art. 785 ff. OR). Wenn die Statuten aber die öffentliche Beurkundung vorschreiben, bleibt es dabei. Ist das der Fall, und soll es geändert werden?
- Entsprechend dem Aktienrecht darf die GmbH nur eigene Anteile bis zu 10 Prozent (35 Prozent in Sonderfällen) des Stammkapitals halten (Art. 783 Abs. 1 OR). Die überzähligen eigenen Anteile sind innerhalb der Übergangsfrist von zwei Jahren zu übertragen oder durch eine Kapitalherabsetzung zu vernichten (Art. 783 Abs. 2 OR). Hat die Gesellschaft zu viele eigene
- Partizipationsscheine sind nicht mehr zulässig und müssen in Stammanteile überführt werden. Neu können Genussscheine ausgegeben werden, was bis zum Ende der Übergangsfrist in den Statuten festzuhalten ist (Art. 776a Ziff. 8 OR). Hat die Gesellschaft Partizipationsscheine ausstehend, oder besteht Bedarf nach Genussscheinen?
- Die Revision hat verschiedene Abstimmungsquoren in der Gesellschafterversammlung geändert (Art. 804 OR: Aufgaben; Art. 806 OR: Stimmrecht; Art. 808 OR: Beschlussfassung; Art. 808 b OR: Wichtige Beschlüsse; Art. 808 c OR: Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung). Sind sie noch geeignet, oder müssen sie statutarisch geändert werden? Soll neuer Handlungsspielraum genutzt werden?
Organisation und Auftritt
- Das neue Recht bestimmt unübertragbare Befugnisse der Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 2 OR), der Geschäftsführung (Art. 810 Abs. 1-3 OR) und allenfalls der Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR, mit Verweis auf die Vorschriften des Aktienrechts). Muss die Organisation der Gesellschaft angepasst werden?
- Geschäftsführer müssen nicht mehr zwingend Gesellschafter sein (Art. 809 OR). Sollen Dritte in die Geschäftsleitung aufgenommen werden?
- Bezüglich Revision sind GmbH jetzt den AG gleichgestellt (Art. 818 Abs. 1 OR, mit Verweis auf die Vorschriften des Aktienrechts). Die Bestimmungen des neuen Rechts zur Revisionsstelle gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder danach beginnt (Art. 727 ff. OR). Für Massnahmen betreffend Revisionsstelle kann deshalb nicht die ganze Anpassungsfrist von zwei Jahren in Anspruch genommen werden: Es besteht bereits im ersten Geschäftsjahr Handlungsbedarf. Welche der Möglichkeiten (ordentliche, eingeschränkte oder keine Revision) ist zu wählen?
- Künftig ist die Firma (der Name) jeder GmbH in der ganzen Schweiz geschützt (Art. 951 Abs. 1 OR). Somit muss sie sich von jeder anderen im Handelsregister eingetragenen Firma unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR). Muss die Firma geändert werden?
- Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Firma im Geschäftsverkehr so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist (Art. 954 a OR). Müssen Briefpapier, Visitenkarten, Beschilderungen etc. angepasst werden?
- Die Pflicht zur jährlichen Meldung der Namen aller Gesellschafter an das Handelsregister entfällt und kann aus der Terminliste gestrichen werden.
Nebenpflichten und -Rechte
- Die Nachschusspflicht (Art. 795 Abs. 1 OR) ist nach neuem Recht auf das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils beschränkt (Art. 795 Abs. 2 OR). Bestehen noch höhere Nachschusspflichten, und sind sie durch andere Mittel zu ersetzen?
- Die Statuten (Art. 776 ff. OR) können nur noch Nebenleistungspflichten (Art. 776 a Ziff. 1 und Art. 796 Abs. 2 OR) vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen (Art. 796 Abs. 2 OR). Bestehen noch andere, nicht mehr zulässige Nebenpflichten?
- Das neue Recht sieht für Gesellschafter (Art. 803 OR und Art. 803 Abs. 4 OR: Konkurrenzverbot von Gesellschaftern) und Geschäftsführer (Art. 812 Abs. 1 OR: Sorgfaltspflicht; Art. 812 Abs. 2 OR: Treuepflicht; Art. 812 Abs. 3 OR: Konkurrenzverbot) eine Treuepflicht vor: Tätigkeiten sind zu unterlassen, die eine Beeinträchtigung für die Gesellschaft bewirken. Ein Konkurrenzverbot (Art. 812 Abs. 3 OR) gilt aber nur für die geschäftsführenden Gesellschafter (Art. 812 Abs. 1 OR) und für mit der Geschäftsführung betrauten Dritte (Art. 812 Abs. 1 OR). Sind die Tätigkeiten der Gesellschafter und Geschäftsführer zu prüfen und einzuschränken, oder ist das Konkurrenzverbot statutarisch zu beschränken?
- Wenn die GmbH keine Revisionsstelle hat, können die Gesellschafter uneingeschränkte Einsicht verlangen. Wenn eine Revisionsstelle vorhanden ist, kann beschränkt Einsicht genommen werden bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (Art. 818 OR, mit Verweis auf die Vorschriften des Aktienrechts, und dort Art. 730 b Abs. 2 OR: Auskunft und Geheimhaltung der Feststellungen der Revisionsstelle). Sind Massnahmen bezüglich Geschäftsgeheimnisse zu treffen?
Die in Kraft getretenen Gesetzesänderungen auferlegen fast allen Gesellschaften, insbesondere den GmbH einen grösseren oder kleineren Handlungsbedarf. Insbesondere bieten sich aber auch neue Chancen. Es ist ratsam, sich um beides zugleich vertieft zu kümmern, um böse Überraschungen zu vermeiden und die sich bietenden Verbesserungsmöglichkeiten zu nutzen.
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